Gemäß Art. 13 Datenschutz -
Grundverordnung stellen wir Ihnen die folgenden Informationen zur Verfügung.
Verantwortlich im Sinne des
Datenschutzrechts ist:
1. Fitness. -und Gesundheitsstudio
aktivital, Königstraße 96, 26802 Moormerland, 04954 8903015
2. milon CARE GmbH, An der Laugna 2, 86494
Emersacker, Tel. 08293 965500
Datenschutzbeauftragter: milon Care
Datenschutzbeauftragter, datenschutz@milon.com
Verarbeitete Daten:
Die Einrichtung verarbeitet die
personenbezogenen Daten, die Sie der Einrichtung beim Vertragschluss zur Verfügung stellen (Stammdaten), die Trainingsdaten sowie ggf. im Rahmen von Gesundheitsuntersuchungen erhobene
Gesundheitsdaten zur Erfüllung des Vertrages. Rechtsgrundlage dafür ist Art. 6 Abs 1 Buchstabe b DSGVO.
Ohne die Daten, die Sie der Einrichtung
bei Vertragschluss zur Verfügung stellen, ist der Vertragsschluss nicht möglich.
IIhre Daten verarbeiten die Einrichtung
und milon auf Grundlage einer gesonderten Einwilligung, damit die Sie die milon Trainingsgeräte nutzen können; dabei werden die Daten auf Servern, betrieben und gewartet durch die Milon Care GmbH,
verarbeitet. Rechtsgrundlage dafür ist Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a DSGVO.
Zweck der Datenverarbeitung
Die Einrichtung und milon verarbeiten Ihre
Daten ferner zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, wenn Sie vertragsbezogene Daten Unterlagen oder Informationen für steuerliche Zwecke an den zuständigen Behörden weitergeben. Die
Einrichtung und milon speichern diese Daten zur Erfüllung der Aufbewahrungspflicht nach Handelsrecht und Steuerrecht. Soweit erforderlich, geben die Einrichtung und milon Daten auch Steuerberatern
und Wirtschaftsprüfern bekannt, die zur Berufsverschwiegenheit verpflichtet sind. Rechtsgrundlage dafür ist der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe c DSGVO.
Die Einrichtung und milon verarbeiten Ihre
Daten zur Wahrung ihrer berechtigten Interessen. Diese sind die Durchsetzung von Ansprüchen und die Verteidigung gegen Ansprüche bei Streitigkeiten aus dem Vetragsverhältnis. Soweit erforderlich,
geben die Einrichtung oder milon Daten Rechtsberatern, Behörden und Gerichten bekannt. Rechtsgrundlage dafür ist Art. 6 Buchstabe f DSGVO.
Dauer der Speicherung
Ihre Daten werden gespeichert, solange
diese für einen der oben genannten Zwecke erforderlich sind.
Amazon Cloud
milon nutzt die Cloud - Dienste von Amazon
Webservices, Inc, 410 Terry Avenue North, Seattle WA 98109, USA. Das Unternehmen ist nach dem zwischen der EU und den USA abgeschlossenen ABkommens, "EU-US Privacy Shield" zertifizeirt. Mit dem
Beschluss (EU) 2016/1250 hat die EU-Kommision festgestellt, dass bei den zertifitierten Unternehmen eine angemessenes Datenschutzniveau geboten wird. milon speichert Ihre Daten auf Servern, die von
Amazon Webservices, Inc. in Deutschland betrieben werden.
Hetzner Online GmbH
Milon nutzt die Cloud - Dienste von
Hetzner Online GmbH, Industriestr. 25, 91710 Gunzenhausen. milon speichert Daten auf Servern von Hetzner Online GmbH, welche in Deutschland betreiben werden.
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"piwik", um die Nutzung unserer Website analysieren und zu optimieren. Zu diesem Zweck werden Cookies auf Ihrem Computer abgelegt, das sind kurze Textdateien, die iim Browser vorübergehend
gespeichert werden und beim Beenden der Browser-Sitzung wieder gelöscht werden (Session-Cookie). Hierbei werden statistische Daten ausschließlich an den von uns betrieben Webservern in Deutschland
übertragen, z.B. welche Unterseiten wie häufig aufgerufen wurden. Ihre IP Adresse wird anonymisiert. Die erfassten Daten lassen daher keine Rückschluss über Sie als Besucher unserer Website zu und
werden auch nicht mit personenbezogenen Daten zusammengeführt.
Ihre Rechte
Sie haben folgenden Rechte: das Recht auf
Auskunft über die verabeiteten personenbezogenen Daten, das Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten, das Recht auf Löschung nicht mehr erforderlicher Daten bzw. auf Einschränkung der Verarbeitung
solcher Daten, ein Widerspruchsrecht gegen die Verarbneitung Ihrer Daten für Direktmarketing, und das Recht auf Datenübertragbarkeit. Bei Verstössen gegen das Datenschutzrecht haben Sie eine
Beschwerderecht bei einer Aufsichstbehörde.
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zukommen lassen, werden Ihre Angaben aus dem Anfrageformular inklusive der von Ihnen dort angebenen Kontaktdaten zwecks Bearbeitung der Anfrage und für den Fall von Anschlussfragen bei uns
Gespeichert. Dies Daten geben wir nicht ohne Ihre Einwilligung weiter.
Google Analytics
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Durch die Aktivierung der
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Wirtschaftsraum zuvor gekürzt. Nur in Ausnahmefällen wird die volle IP-Adresse an einen Server von Google in den USA übertragen und dort gekürzt. Im Auftrag des Betreibers dieser Website wird
Google diese Informationen benutzen, um Ihre Nutzung der Website auszuwerten, um Reports über die Websiteaktivitäten zusammenzustellen und um weitere mit der Websitenutzung und der Inernetnutzung
verbundene Dienstleistungen gegenüber dem Websitebetreiber zu erbringen. Die im Rahmen von Google Analytics vin Ihrem Browser übermittelte IP-Adresse wird nicht mit anderen Daten von Google
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durch eine entsprechende Einstellung Ihrer Browser-Software verhindern; wir weisen SIe jedoch daruaf hin, dass Sie in diesem Falle gegebenenfalls nicht sämtliche Funktionen dieser Website
vollumfänglich werden nutzen können. Sie können darüber hinaus die Erfassung der durch das Cookie erzeugten und auf Ihre Nutzung der Website bezogenen Daten (inkl. Ihrer IP-Adresse) an Google sowie
die Verarbeitung dieser Daten durch Google verhindern, indem Sie das unter dem folgenenden Link verfügbare Browser-Plugin herunterladen und installieren:
http./tools.google.com/dlpage/gaoptout?hl=de
Vereinbarung zur Verarbeitung personenbezogener
Daten im Auftrag
gemäß Art. 28 DSGVO
zwischen
Betreiber von Sport- und
Wellnessanlagen
(nachfolgend „ Studio “ oder “ Auftraggeber ”
genannt)
und der
Magicline GmbH, Raboisen 6, 20095
Hamburg
(nachfolgend „ Magicline “ oder “ Auftragnehmer ”
genannt)
Präambel:
Das Studio und Magicline haben eine Vereinbarung
geschlossen, welche das Studio zur Nutzung der
Magicline Verwaltungssoftware in Form eines
„Software as a Service“-Dienstes sowie zur
Inanspruchnahme sonstiger Serviceleistungen
berechtigt („Hauptvertrag“).
Die Erfüllung der auf Basis des Hauptvertrages
seitens Magicline geschuldeten Leistungen bedingt,
dass Magicline mit personenbezogenen Daten des
Studios umgeht. Dieser Vertrag konkretisiert die
für beide Parteien insoweit im Rahmen einer
sogenannten Auftragsdatenverarbeitung
gemäß Art. 28 DSGVO geltenden datenschutzrechtlichen
Rechte und Pflichten.
§ 1 Gegenstand des Vertrags, Art der Daten, Kreis
der Betroffenen
(1) Magicline erbringt gegenüber dem Studio folgende
Dienstleistungen:
(i) Hosting und Support der seitens des Studios zur
Verfügung gestellten Daten
(ii) Verarbeitung der vom Studio zur Verfügung
gestellten Daten zur Erstellung von
anonymisierten Marktanalysen
(2) Magicline ist verpflichtet, sämtliche
personenbezogenen Daten, auf welche Magicline im Zuge
der Erfüllung der nach diesem Vertrag geschuldeten
Leistungen Zugriff erlangt, nach
Vorgaben des Studios streng räumlich getrennt von
jedweden Daten von Magicline sowie
Daten Dritter zu verarbeiten.
(3) Von der Auftragsdatenverarbeitung sind Daten
folgender Personengruppen betroffen:
(i) Mitarbeiter des Studios und
(ii) Kunden des Studios (nachfolgend „Mitglieder des
Studios“).
Es handelt sich dabei ausnahmslos um folgende
personenbezogenen Daten des
vorbezeichneten Kreises der
Betroffenen:
(i) Bezüglich Mitarbeitern des Studios:
- Name, Adresse, IBAN, BIC des jeweiligen
Mitarbeiters
- Geburtsdatum des jeweiligen
Mitarbeiters
- Foto des jeweiligen Mitarbeiters
- Vertragslaufzeit und Zahlungsmodalitäten des
jeweiligen Mitarbeiters
- offene Verbindlichkeiten des jeweiligen
Mitarbeiters
- Daten über Art und Umfang der Nutzung der vom
Studio angebotenen Leistungen
durch der Mitarbeiter (Häufigkeit und Dauer der
Nutzung)
(ii) Bezüglich Mitgliedern des Studios:
- Name, Adresse, IBAN, BIC des jeweiligen
Mitglieds
- Geburtsdatum des jeweiligen Mitglieds
- Foto des jeweiligen Mitglieds
- Vertragslaufzeit und Zahlungsmodalitäten des
jeweiligen Mitglieds
- offene Verbindlichkeiten des jeweiligen
Mitglieds
- Daten über Art und Umfang der Nutzung der vom
Studio angebotenen Leistungen
durch den das Mitglied (Häufigkeit und Dauer der
Nutzung)
(4) Zweck der Verarbeitung der vorbezeichneten Daten
ist zum einen die Unterstützung des
Studios bei der Verwaltung der mit den Mitgliedern
des Studios geschlossenen Verträge
(Mitgliederverwaltung). Zweck ist zum anderen, dem
Studio für dessen Marktanalysen in
anonymisierter Form interne und externe Marktdaten
unter Nutzung der Daten der Mitglieder
des Studios zur Verfügung zu stellen. Zweck der
Verarbeitung der Mitarbeiterdaten ist eine
technische Unterstützung des Studios bei der
Personalverwaltung.
§ 2 Weisungsbefugnis
(1) Magicline verarbeitet Daten ausschließlich gemäß
den Regelungen des mit dem Studio
geschlossenen Vertrages sowie im Rahmen der vom
Studio erteilten Weisungen. Magicline
verwendet die zur Datenverarbeitung überlassenen
Daten nicht anderweitig und bewahrt sie
nicht länger auf, als es das Studio
bestimmt.
(2) Für die Zulässigkeit der Datenverarbeitung sowie
für die Wahrung der Rechte der Personen,
deren Daten verarbeitet werden (den Betroffenen)
nach den Art. 12 bis 22 DSGVO ist allein
der Auftraggeber verantwortlich.
(3) Magicline wird den Auftraggeber bei der
Erfüllung von Pflichten gegenüber den Betroffenen
unterstützen.
(4) Der Auftraggeber erteilt alle Weisungen in der
Regel schriftlich oder per E-Mail. Mündlich
erteilte Weisungen müssen unverzüglich schriftlich
oder per E-Mail bestätigt werden.
§ 3 Datenschutzbeauftragter von Magicline,
Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeit
(1) Bei Magicline ist als betrieblicher
Datenschutzbeauftragter bestellt:
Marc Althaus, DS Extern GmbH, Bredkamp 53a, 22589
Hamburg,
https://www.dsextern.de/anfragen
(2) Der Datenschutzbeauftragte hat die Ausführungen
der EU-DSGVO sowie andere
Vorschriften über den Datenschutz im Hinblick auf
das Auftragsverhältnis sicherzustellen.
Hierzu führt der Datenschutzbeauftragte regelmäßige
Kontrollen durch. Über die Kontrollen
wird ein Protokoll angefertigt. Stellt der
Datenschutzbeauftragte im Rahmen seiner Aufgaben
Unregelmäßigkeiten bei der Datenverarbeitung fest,
so informiert er unverzüglich die
Geschäftsführung von Magicline. Ein Wechsel des
Datenschutzbeauftragten wird dem Studio
unverzüglich mitgeteilt.
§ 4 Vertraulichkeit
(1) Magicline darf ohne schriftliche Weisung des
Studios die überlassenen personenbezogenen
Daten nicht an Dritte weitergeben.
(2) Magicline muss alle im Rahmen des Auftrages
überlassenen Unterlagen, Dokumente und
andere Informationsträger absolut vertraulich
behandeln. Dies gilt auch für alle weiteren
Informationen, die Magicline bei der Durchführung
des Auftrages bekannt werden. Diese
Verpflichtung gilt während und auch nach Beendigung
des Vertrages.
(3) Magicline verpflichtet sich, bei der
auftragsgemäßen Verarbeitung der personenbezogenen
Daten des Auftraggebers Vertraulichkeit im Sinne von
Art. 28 Abs. 3 b) DSGVO zu wahren.
Der Auftragnehmer sichert zu, dass er die bei der
Durchführung der Arbeiten beschäftigten
Mitarbeiter vor Aufnahme der Tätigkeit mit den für
sie maßgebenden Bestimmungen des
Datenschutzes vertraut macht und für die Zeit ihrer
Tätigkeit wie auch nach Beendigung des
Beschäftigungsverhältnisses in geeigneter Weise zur
Verschwiegenheit verpflichtet. Der
Auftragnehmer überwacht die Einhaltung der
datenschutzrechtlichen Vorschriften in seinem
Betrieb.
§ 5 Berichtigung, Sperrung und Löschung von
Daten
In Bezug auf die Berichtigung, Sperrung und Löschung
von Daten wird Magicline nur auf
Weisung des Studios tätig. Soweit ein Betroffener
sich unmittelbar an Magicline zwecks
Berichtigung oder Löschung seiner Daten wenden
sollte, wird Magicline dieses Ersuchen
unverzüglich an das Studio
weiterleiten.
§6 Unterauftragsverhältnisse
(1) Zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages
sind die in der Anlage 2 aufgeführten
Unternehmen als Unterauftragnehmer für
Teilleistungen für den Auftragnehmer tätig und
verarbeiten und/oder nutzen in diesem Zusammenhang
auch unmittelbar die Auftragsdaten.
Für diese Unterauftragnehmer gilt die Einwilligung
für das Tätigwerden als erteilt. Eine
Beauftragung von Subunternehmern in Drittstaaten
darf nur erfolgen, wenn die besonderen
Voraussetzungen der Art. 44 ff DSGVO erfüllt sind
(z.B. Angemessenheitsbeschluss der
Kommission, Standarddatenschutzklauseln, genehmigte
Verhaltensregeln).
(2) Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber
über jede beabsichtigte Änderung in Bezug
auf die Hinzuziehung oder die Ersetzung von anderen
als den in Anlage 2 genannten
Unterauftragnehmern, wodurch der Auftraggeber die
Möglichkeit erhält, gegen derartige
Änderungen Einspruch zu erheben. Gleiches gilt, wenn
der Auftragnehmer zur Erfüllung
seiner vertraglich übernommenen Leistungspflichten
sonstige dritte Unternehmen zur
Leistungserfüllung heranzieht. Hierbei muss jeder
neue Unterauftragnehmer vor
Beauftragung dem Auftraggeber schriftlich angezeigt
werden, sodass der Auftraggeber
gegen die Beauftragung innerhalb von 1 Woche nach
Zugang der Anzeige Einspruch
erheben kann.
(3) Verweigert der Auftraggeber durch seinen
Einspruch die Zustimmung aus anderen als aus
wichtigen Gründen, kann der Auftragnehmer den
Vertrag mit dem Auftraggeber zum
Zeitpunkt des geplanten Einsatzes des
Unterauftragnehmers kündigen, ohne dass dem
Auftraggeber gegen den Auftragnehmer in diesem
Zusammenhang Schadensersatz- oder
sonstige Zahlungsansprüche zustehen.
(4) Der Auftragnehmer muss jeden Unterauftragnehmer
unter besonderer Berücksichtigung der
Eignung hinsichtlich der Erfüllung der zwischen dem
Auftraggeber und dem Auftragnehmer
vereinbarten technischen und organisatorischen
Maßnahmen gewissenhaft auswählen.
(5) Ist der Auftragnehmer im Sinne dieser
Vereinbarung befugt, die Dienste eines
Unterauftragnehmers in Anspruch zu nehmen, um
bestimmte Verarbeitungstätigkeiten zur
Erfüllung der gegenüber dem Auftraggeber bestehenden
Leistungspflichten auszuführen, so
werden diesem Unterauftragnehmer im Wege eines
Vertrags dieselben Pflichten auferlegt,
die in diesem Vertrag zwischen dem Auftraggeber und
dem Auftragnehmer festgelegt sind.
Dies gilt insbesondere hinsichtlich der
Anforderungen an Vertraulichkeit, Datenschutz und
Datensicherheit sowie den in diesem Vertrag
beschriebenen Kontroll- und
Überprüfungsrechten des Auftraggebers. Hierbei
müssen ferner hinreichend Garantien dafür
geboten werden, dass die geeigneten technischen und
organisatorischen Maßnahmen so
durchgeführt werden, dass die Verarbeitung
entsprechend den Anforderungen der DSGVO
erfolgt.
(6) Durch schriftliche Aufforderung ist der
Auftraggeber berechtigt, vom Auftragnehmer
Auskunft über die datenschutzrelevanten
Verpflichtungen des Unterauftragnehmers zu
erhalten, erforderlichenfalls auch durch Einsicht in
die relevanten Vertragsunterlagen. Unter
den in § 8 dieses Vertrages geregelten
Voraussetzungen müssen Vor-Ort Kontrollen des
Auftraggebers beim Unterauftragnehmer möglich
sein.
(7) Ein zustimmungspflichtiges
Unterauftragsverhältnis liegt nicht vor, wenn der Auftragnehmer
Dritte im Rahmen einer Nebenleistung zur
Hauptleistung beauftragt, wie beispielsweise bei
Personal-, Post- und Versanddienstleistungen. Der
Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, zur
Gewährleistung des Schutzes und der Sicherheit der
Daten des Auftraggebers auch bei
17fremd vergebenen Nebenleistungen angemessene und
gesetzeskonforme vertragliche
Vereinbarungen zu treffen sowie Kontrollmaßnahmen zu
ergreifen. Die Nebenleistungen sind
vorab detailliert zu benennen.
§ 7 Hinweispflicht von Magicline
(1) Ist Magicline der Ansicht, dass eine Weisung
gegen das DSGVO oder andere Vorschriften
über den Datenschutz verstößt, weist Magicline das
Studio unverzüglich darauf hin.
(2) Die Pflichten des Auftragnehmers bei Störungen,
Verdacht auf Datenschutzverletzungen
oder anderen Unregelmäßigkeiten bei der Verarbeitung
ergeben sich aus § 10 dieses
Vertrages.
§ 8 Kontrolle durch das Studio sowie Mitwirkungs-
und Duldungspflichten
(1) Der Auftraggeber ist berechtigt, durch einen zur
Geheimhaltung verpflichteten
Bevollmächtigten, vor Beginn der Dienstleistung
sowie regelmäßig während der Dauer der
Dienstleistung in angemessenen Abständen die
Einhaltung der technischen und
organisatorischen Maßnahmen zum Datenschutz und die
Datenverarbeitung von Magicline
und deren Unterauftragnehmern zu
überprüfen.
(2) Anstatt einer Vor-Ort-Kontrolle darf Magicline
den Nachweis der Einhaltung der technischen
und organisatorischen Maßnahmen auch durch die
Vorlage eines geeigneten aktuellen
Prüfberichts von unabhängigen Personen (z. B.
Wirtschaftsprüfer, Datenschutzbeauftragter
oder Qualitätsauditoren) oder einer geeigneten
Zertifizierung durch IT-Sicherheits- oder
Datenschutzaudit – z. B. nach BSI-Grundschutz –
(„Prüfungsbericht“) erbringen. Der
Prüfungsbericht muss es dem Studio in angemessener
Weise ermöglichen, sich von der
Einhaltung der technischen und organisatorischen
Maßnahmen zu überzeugen.
§ 9 Festlegung der technischen und organisatorischen
Maßnahmen
(1) Der Auftragnehmer trifft geeignete technische
und organisatorische Maßnahmen, um ein
dem Risiko für die Rechte und Freiheiten der
Betroffenen angemessenes Schutzniveau zu
gewährleisten. Dabei sind der Stand der Technik, die
Implementierungskosten und die Art,
der Umfang und die Zwecke der Verarbeitung sowie die
unterschiedliche
Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos
im Sinne von Art. 32 Abs. 1 DSGVO zu
berücksichtigen. Die konkreten, vom Auftragnehmer
ergriffenen technischen und
organisatorischen Maßnahmen werden in Anlage 1
aufgelistet.
(2) Da die technischen und organisatorischen
Maßnahmen dem technischen Fortschritt und der
technologischen Weiterentwicklung unterliegen, darf
der Auftragnehmer andere und
gleichwertige Maßnahmen umzusetzen, sofern dabei das
Sicherheitsniveau der in Anlage 1
festgelegten Maßnahmen nicht unterschritten wird.
Wesentliche Änderungen der
Maßnahmen müssen vom Auftragnehmer dokumentiert und
dem Auftraggeber auf
Anforderung zur Verfügung gestellt
werden.
§ 10 Mitteilungs- und Unterstützungspflichten des
Auftragnehmers bei Datensicherheitsvorfällen
(1) Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber
unverzüglich, wenn er oder eine bei ihm
beschäftigte Person gegen Vorschriften zum Schutz
personenbezogener Daten, gegen
Festlegungen nach diesem Vertrag oder gegen eine vom
Verantwortliche erteilte Weisung
verstoßen hat, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen,
dass ein Dritter – egal aus welchem
Grund – unrechtmäßig Kenntnis von Auftragsdaten
erlangt haben könnte, oder wenn in
sonstiger Weise eine Gefährdung für die Integrität
oder Vertraulichkeit der Auftragsdaten
eingetreten ist
(„Datensicherheitsvorfall“).
(2) Die Information über den Datensicherheitsvorfall
hat Angaben über den Zeitpunkt und die
Art des Vorfalls (einschließlich einer Information,
welche Auftragsdaten in welcher Form
betroffen sind), das betroffene EDV-System, die
betroffenen Personen, den Zeitpunkt der
Entdeckung, denkbare nachteilige Folgen des
Datensicherheitsvorfalls sowie die vom
Auftragnehmer ergriffenen Maßnahmen und alle
sonstigen in Art. 33 Abs. 3 DSGVO
bezeichneten Informationen zu enthalten. Der
Auftragnehmer hat des Weiteren konkret
mitzuteilen, ob eine Verletzung des Schutzes
personenbezogener Daten voraussichtlich zu
einem Risiko für Rechte und Freiheiten natürlicher
Personen im Sinne des Art. 33 Abs. 1 Satz
1 DSGVO führt und ob das Risiko voraussichtlich hoch
im Sinne von Art. 34 Abs. 1 DSGVO
ist.
(3) Eine erste Information des Auftraggebers hat
unverzüglich, eine dezidierte Information, die
sämtliche Informationen gemäß vorstehendem Abs. (2)
enthalten muss, soweit möglich,
innerhalb von 24 Stunden nach Kenntniserlangung von
dem Datensicherheitsvorfall, zu
erfolgen.
(4) Der Auftragnehmer wird nach Bekanntwerden eines
Datensicherheitsvorfalls unverzüglich
sämtliche zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die
entstandenen Gefährdungen für die
Integrität oder Vertraulichkeit der Auftragsdaten zu
minimieren und zu beseitigen, die
Auftragsdaten zu sichern und mögliche nachteilige
Folgen für Betroffene zu verhindern oder
in ihren Auswirkungen so weit wie möglich zu
begrenzen.
(5) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den
Auftraggeber im Falle eines Datensicherheitsvorfalls
bei seinen diesbezüglichen Aufklärungs-,
Abhilfehandlungen, einschließlich aller Handlungen
zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen, auf
erstes Anfordern, im Rahmen des
Zumutbaren, zu unterstützen.
(6) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, unverzüglich
nach Kenntniserlangung von einem
Datensicherheitsvorfall eine Analyse der Ursachen
durchzuführen, diese zu dokumentieren
und dem Auftraggeber die Dokumentation auf Verlangen
auszuhändigen. Stellt der
Auftragnehmer im Rahmen der Analyse fest, dass die
technischen und organisatorischen
Maßnahmen die bislang zum Schutz der Auftragsdaten
ergriffen wurden, nicht ausreichen
um ein angemessenes Schutzniveau herzustellen, wird
er auf eigene Kosten erforderliche
zusätzliche technischen und organisatorischen
Maßnahmen umzusetzen.
§ 11 Laufzeit dieses Vertrages
(1) Dieser Vertrag beginnt mit Unterzeichnung und
wird für die Dauer der Laufzeit des
Hauptvertrages abgeschlossen (auflösende
Befristung).
(2) Die fristlosen Kündigungsrechte der Parteien
bleiben hiervon unberührt. Das Studio ist
berechtigt, diesen Vertrag fristlos zu kündigen,
wenn ein schwerwiegender Verstoß von
Magicline gegen die anzuwendenden
Datenschutzvorschriften oder gegen Pflichten aus
diesem Vertrag vorliegt, Magicline eine Weisung des
Studios nicht ausführen kann oder will
oder die Wahrnehmung von Kontrollrechten durch das
Studio vertragswidrig verweigert.
(3) Jede Partei ist berechtigt, diesen Vertrag mit
einer Frist von zwei Wochen zum Ende eines
Kalendermonats zu kündigen, wenn die Durchführung
des Hauptvertrages und/oder die
Durchführung dieses Vertrages von einer hierfür
zuständigen Aufsichtsbehörde
(insbesondere der zuständigen Datenschutzbehörde)
beanstandet wird und eine von dieser
Behörde zur Abstellung festgestellter Mängel
gesetzte Frist erfolglos verstreicht oder
mindestens eine der Parteien von der hierfür
zuständigen Behörde die weitere Durchführung
des Partnerschaftsvertrages und/oder dieses
Vertrages untersagt wird.
(4) Jede Kündigung bedarf der
Schriftform.
§ 12 Regelungen zur Berichtigung, Löschung und
Sperrung von Daten
(1) Magicline hat personenbezogene Daten aus dem
Auftragsverhältnis zu berichtigen, zu
löschen oder zu sperren, wenn der Auftraggeber dies
mittels einer Weisung verlangt und
berechtigte Interessen des Auftragnehmers dem nicht
entgegenstehen.
(2) Bei Beendigung dieses Vertrags oder früher nach
Aufforderung durch den Auftraggeber
muss Magicline sämtliche Unterlagen und Daten, die
im Zusammenhang mit dem
Auftragsverhältnis stehen, dem Auftraggeber
aushändigen oder nach vorheriger
Zustimmung datenschutzgerecht
vernichten.
(3) Dokumentationen, die für Magicline als Nachweis
der auftrags- und ordnungsgemäßen
Datenverarbeitung dienen, dürfen durch Magicline
entsprechend den jeweiligen
Aufbewahrungsfristen über das Vertragsende hinaus
aufbewahrt werden.
§ 13 Sonstiges
(1) Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.
Änderungen und Ergänzungen dieses
Vertrages bedürfen der in § 28 Abs. 9 DSGVO
geregelten Form. Dies gilt auch für eine
Änderung des Schriftformerfordernisses
selbst.
(2) Sollte eine Bestimmung des Vertrages unwirksam
sein oder werden, so verpflichten sich die
Parteien, die unwirksame Bestimmung durch eine
wirksame Regelung zu ersetzen, die dem
wirtschaftlichen Willen der Parteien möglichst
nahekommt. Das Gleiche gilt im Falle einer
Regelungslücke.
(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle
Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem
Vertrag ist Hamburg. Die Parteien vereinbaren die
Anwendbarkeit des deutschen Rechts.
Hamburg, 17.05.2018
.....................................................................
Anlage 1: Technisch organisatorische
Maßnahmen
Maßnahmen zur Gewährung von Vertraulichkeit (Art. 32
Abs. 1 lit. b DSGVO)
1. Zutrittskontrolle
Ziel der Zutrittskontrolle ist es, Unbefugten den
Zutritt zu Datenverarbeitungsanlagen zu verwehren,
mit denen personenbezogene Daten verarbeitet oder
genutzt werden.
Alle Geschäftsräume befinden sich in einem räumlich
abgeschlossenen Bereich im 1. OG. Der
Eingang zum Büro ist mit einem Schließsystem und
Sicherheitsschlüssel sowie über
Transponderkarten gesichert. Die Eingangstür ist
permanent verschlossen. Die
Zutrittsberechtigungen
sind beschränkt. Über die an die Mitarbeiter
ausgegebenen Schlüssel und Transponderkarten können
nur bestimmte Türen geöffnet werden.
Die Schlüssel- und Transpondervergabe wird
protokolliert. Der Serverraum verfügt über ein
zusätzliches Schloss. Zutritt zu diesem Raum haben
nur die Personen der Leitungsebene und der
Systemadministration. Andere Mitarbeiter haben
keinen Zutritt. Alle Mitarbeiter sind angewiesen die
Laptops nach in personalisierten Schränken zu
verschließen. Ein Zutritt für Wartungspersonal
findet immer nur unter Aufsicht statt. Akten und
Datenträger mit personenbezogenen Daten werden
verschlossen aufbewahrt, wenn die entsprechenden
Räume nicht besetzt sind.
2. Zugangskontrolle
Ziel der Zugangskontrolle ist es, mit Hilfe
geeigneter Maßnahmen zu verhindern, dass Unbefugte
Datenverarbeitungssysteme, mit denen
personenbezogene Daten verarbeitet oder genutzt werden,
nutzen können.
Der Schutz der Serversysteme vor unberechtigtem
Zugang wird durch redundant ausgelegte
Firewalls (basierend auf Packet-Filter) und
Load-balancer bewerkstelligt. Es wurden restriktive
Firewall-Regeln implementiert. Ein automatisiertes
Patch-Management ist aktiv.
Weitere Maßnahmen zur Zugangskontrolle sind
Intrusion-Detection-Systeme (Snort, Fail2Ban,
Rootkit-Detection).
Alle Systeme sind mit einem Passwortschutz versehen.
Eine Passwortrichtlinie wurde erstellt und in
allen Systemen implementiert. Alle Mitarbeiter sind
angehalten, den unbefugten Zugang zu
IT-Systemen durch geeignete Mittel wie u. a.
Sperrung des Bildschirms und Verschlüsselung von
Daten zu verhindern. Sämtliche
Administrationstätigkeiten auf den externen Servern erfolgen über
verschlüsselte Verbindungen.
Externe Verbindungen zum Unternehmensnetzwerk werden
über verschlüsselte VPN-Verbindungen
hergestellt.
Eine Firewall ist eingerichtet und wird von der
IT-Abteilung administriert. Ungenutzte
Netzwerkanschlüsse sind deaktiviert.
Bei der als SaaS angebotenen Magicline
Verwaltungssoftware sind alle webbasierten Zugänge
SSL/TLS-verschlüsselt.
3. Zugriffskontrolle
Ziel der Zugriffskontrolle ist es, zu gewährleisten,
dass nur die zur Benutzung der
Datenverarbeitungssysteme Berechtigten
ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung
unterliegenden personenbezogenen Daten zugreifen
können und dass personenbezogene Daten bei
der Verarbeitung, Nutzung und nach der Speicherung
nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder
entfernt werden können.
Ein Zugriffsberechtigungskonzept wurde erstellt und
implementiert. Mitarbeiter haben nur Zugriff auf
die Daten, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben
benötigen. Die Zugriffsberechtigungen werden
dokumentiert und technisch durch die Nutzung eines
Verzeichnisdienstes implementiert.
Unberechtigte Zugriffe auf Daten werden zudem durch
folgende Maßnahmen verhindert:
● Einsatz einer Sicherheitssoftware gegen Viren,
Trojaner und andere Schadsoftware
● restriktive Vergabe von Zugriffsberechtigungen für
Systemdateien
● datenschutzkonformes Datenträger- und
Aktenvernichtungskonzept
Berechtigungsstufen werden ausschließlich analog zu
den Aufgaben vergeben, mit denen der Mitarbeiter
betraut ist. Der Systemzugriff auf die Server ist
neben zentralen Firewallregeln mit
personalisiertem Private-Key-Verfahren
geschützt.
4. Trennungsgebot
Ziel des Trennungsgebots ist es, zu gewährleisten,
dass zu unterschiedlichen Zwecken erhobene
Daten getrennt verarbeitet werden
können
(Zweckbindung).
Generell werden Daten, die zu unterschiedlichen
Zwecken erhoben wurden, entsprechend
gekennzeichnet und getrennt
gespeichert.
Kundendaten werden logisch getrennt in eigenen
Schemata und mandantenfähiger Form in den
Datenbanken der Magicline Verwaltungssoftware
verarbeitet und gespeichert.
5. Pseudonymisierung
Ziel der Pseudonymisierung ist die Verarbeitung
personenbezogener Daten in einer Weise, dass die
Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen
nicht mehr einer spezifischen betroffenen
Person zugeordnet werden können, sofern diese
zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt
werden und entsprechenden technischen und
organisatorischen Maßnahmen unterliegen.
Alle Daten die zu Wartungs- und Testzwecken durch
Mitarbeiter der Magicline verarbeitet werden,
werden ausschließlich pseudonymisiert oder
anonymisiert verarbeitet.
Maßnahmen zur Gewährung von Integrität (Art. 32 Abs.
1 lit b DSGVO)
1. Weitergabekontrolle
Ziel der Weitergabekontrolle ist es, zu
gewährleisten, dass personenbezogene Daten bei der
elektronischen Übertragung oder während ihres
Transports oder ihrer Speicherung auf Datenträger
nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder
entfernt werden können und dass überprüft und
festgestellt werden kann, an welche Stellen eine
Übermittlung personenbezogener Daten durch
Einrichtungen zur Datenübertragung
vorgesehen
ist.
Maßnahmen der Weitergabekontrolle:
Die Mitarbeiter sind angewiesen, personenbezogene
Daten und andere sensible Daten auf
elektronischem Wege nur verschlüsselt zu übertragen.
Daten in Papierform oder als Datenträger
werden blickdicht verschlossen durch Kuriere
transportiert. Die Aushändigung und der Empfang
der Daten werden dokumentiert.
2. Eingabekontrolle
Ziel der Eingabekontrolle ist es, dass nachträglich
festgestellt werden kann, ob und von wem
personenbezogene Daten in die
Datenverarbeitungssysteme eingegeben, verändert oder entfernt
worden sind.
Maßnahmen der Eingabekontrolle:
Veränderungen von personenbezogenen Daten und Daten
der Kunden werden protokolliert. Die
Mitarbeiter werden regelmäßig zum ordnungsgemäßen
Einsatz der Programme geschult, um
Eingabefehler zu vermeiden. In der Magicline
Verwaltungssoftware erfolgt die Protokollierung
bei der Erstellung und Änderung von
abrechnungsrelevanten Daten in revisionssicherer Form.
Maßnahmen zur Gewährleistung von Verfügbarkeit und
Belastbarkeit (Art. 32 Abs. 1 lit. b
DSGVO)
1. Verfügbarkeitskontrolle
Ziel der Verfügbarkeitskontrolle ist es, zu
gewährleisten, dass personenbezogene Daten gegen
zufällige Zerstörung oder Verlust geschützt
sind.
Maßnahmen der Verfügbarkeitskontrolle:
Beide Rechenzentren verfügen über ausreichend
dimensionierte Klimatisierung und
Stromversorgung (einschließlich Schutz vor
Stromausfall durch USV und Notstromaggregate).
Brandschutz und Brandbekämpfung
RZ1
● Überwiegender Einsatz von nichtbrennbaren,
halogenfreien Materialien mit niedriger
Rauchentwicklung
● Strikte Trennung von Lager- und
Colocationflächen
● Einteilung des Gebäudes in unabhängige versiegelte
Brandabschnitte
● „Very Intelligent Early Warning
(V.I.E.W.)“-Brandfrühwarnsystem
● Entrauchungssystem bei Feueralarm
● Doppelt verriegelte
Trockenrohr-Sprinkleranlage
● Brandfrüherkennungssystem
● Inergen-Löschgasanlage
● Strikte Trennung von Lager- und
Colocationflächen
● Einteilung des Gebäudes in unabhängige versiegelte
Brandabschnitte
Die Verfügbarkeit der auf den Servern gespeicherten
Kundendaten wird durch die folgenden
Maßnahmen sichergestellt:
● Segmentierung der Netzwerke und strikte Trennung
der unterschiedlichen Datenströme (
IP-Management-, Backup-LAN usw.)
● tägliches Backup der eigenen Systeme
● Einsatz von Firewalls an relevanten
Netzwerkpunkten
● Netzwerküberwachung durch hauseigenes NOC
(„Network Operation Center“)
● ausschließliche Verwendung von
Markenkomponenten
Die Verfügbarkeit der externen Netzwerkanbindung
wird durch eine Carrier-neutrale und redundante
IP-Anbindung der Rechenzentren,redundante
Glasfaserzuführung durch unterschiedliche Lieferanten
der physikalischen Zugangsleitungen und BGP-Sessions
zu Artfiles, Telia und Level3 bewerkstelligt.
Der Dienstleister Corpex überwacht auftragsgemäß die
von Magicline gemietete Hardware, die
Erreichbarkeit des Betriebssystems sowie weitere mit
Magicline besprochene Dienste 24 Stunden am
Tag in einem Intervall von 60 Sekunden. Im Falle
einer Störung wird ein Techniker umgehend
alarmiert, um das Problem innerhalb der
festgeschriebenen Reaktionszeiten zu beheben.
Corpex führt zudem ein tägliches Backup aller
Kundendaten der Magicline in der Zeit zwischen 01:00
und 06:00 durch. Pro Woche werden ein Full Backup,
zwei differentiale Backups und vier
inkrementelle Backups durchgeführt. Die
Aufbewahrungszeit der Backupdaten beträgt 14 Tage.
Soweit die Durchführung eines Backups fehlschlägt,
wird dieses spätestens am gleichen Tag ab
10:00 Uhr wiederholt.
Auf Seiten der Magicline sind weiterhin
Sicherungsmaßnahmen wie Virenschutz und eine Firewall
vorhanden. Beide werden regelmäßig aktualisiert.
Eine Vertretungsregelung stellt die Verfügbarkeit
in Abwesenheitsfällen sicher.
Rasche Wiederherstellbarkeit (Artikel 32 Abs. 1 lit.
c DSGVO)
Es existiert ein regelmäßig laufender Prozess, der
die Wiederherstellbarkeit der gesicherten Daten
überprüft. Bei nicht erfolgreicher
Wiederherstellbarkeit wird eine Benachrichtigung ausgelöst, die
zeitnah abgearbeitet wird, um die
Wiederherstellbarkeit wieder garantieren zu können.
Die Wiederherstellbarkeit von gesicherten Daten ist
in den meisten Fällen innerhalb von 12 Stunden
möglich. In besonderen Konstellationen kann die
Wiederherstellung der Daten bis zu 24 Stunden
dauern.
Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung
und Evaluierung (Artikel 32 Abs. 1 lit. d
DSGVO; Artikel 25 Abs. 1 DSGVO)
1. Managementverfahren, datenschutzfreundliche
Voreinstellungen
Magicline hat zusammen mit dem
Datenschutzbeauftragten ein internes
Datenschutz-Management-System installiert, in dem
die Datenverarbeitungen und deren
entsprechende Informationen dokumentiert werden. Mit
Marc Althaus wurde ein externer
Datenschutzbeauftragter bestellt und in die Prozesse
mit eingebunden.
Die Magicline Software wird dem Auftraggeber in
einem Datenschutz-freundlichen Zustand
ausgeliefert, die der Auftraggeber jederzeit an
seine Bedürfnisse anpassen kann.
2. Auftragskontrolle
Ziel der Auftragskontrolle ist es, zu gewährleisten,
dass personenbezogene Daten, die im Auftrag
verarbeitet werden, nur entsprechend den Weisungen
des Studios und der Vorgaben des Art. 28
DSGVO verarbeitet werden.
Maßnahmen der Auftragskontrolle:
Bei der Vergabe von Aufträgen, die die Verarbeitung
von personenbezogenen Daten beinhalten,
werden die Anforderungen des Art. 28 DSGVO
überwacht. Dies erfolgt u. a. durch die Schulung der
Mitarbeiter, die Aufträge vergeben, die Erstellung
eines Mustervertrages und die Prüfung aller
Verträge vor Vergabe durch den
Datenschutzbeauftragten. Sämtliche Aufträge werden schriftlich
erteilt. Der Datenschutzbeauftragte begleitet den
gesamten Prozess und unterstützt die
Fachabteilung bei der Kontrolle des Auftragnehmers.
Bei der Erfüllung von Aufträgen gemäß Art. 28
DSGVO als Auftragnehmer wird die Kontrolle der
vertraglich zugesicherten datenschutzrechtlichen
Rahmenbedingungen durch den Datenschutzbeauftragten
überwacht.
Anlage 2: Zugelassene Subunternehmen gem. Ziffer
6
Name Anschrift Auftragsinhalt
CORPEX Internet GmbH Schauenburgerstraße
6
20095 Hamburg
Deutschland
Hosting der Infrastruktur
Amazon Web Services, Inc. 410 Terry Avenue
North
Seattle, WA 98109-5210
USA
Hosting der
Cloud-Infrastruktur
MongoDB, Inc. 229 W 43rd St
5th Floor
New York, NY 10036
USA
Infrastruktur-Provider für
Datenbanken die selbst bei
Amazon gehostet sind
Google LLC Amphitheatre Parkway
Mountain View, CA 94043
USA
Übermittlung von Adressdaten
zur Ermittlung von Geo-Daten
Speicherung von E-Mails und
Dokumenten
Binect GmbH Robert-Koch-Straße 9
64331 Weiterstadt
Deutschland
Übermittlung von
Mitgliedsdaten für den
Briefversand per
e-Post-Schnittstelle
Eurofit24 GmbH Raboisen 5
20095 Hamburg
Deutschland
Übermittlung von
Mitgliedsdaten zur
Abrechnung bei
Finanzdienstleistungen
CloudAMQP 84codes AB
Sveavägen 98
113 50 Stockholm
Schweden
Hosting der
Cloud-Infrastruktur
MAGICLINE GMBH